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Bauplatzerklärung · Wien

Bauplatzerklärung in Wien: Bebaubarkeit eines Grundstücks prüfen

Nicht jedes Grundstück ist ein Bauplatz. Wer kauft, bevor die Bebaubarkeit geklärt ist, kauft ein Risiko.

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Wien ()
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Magistrat der Stadt Wien: MA 37 (Baupolizei) und MA 64
Primo passo
Begleitung im Verfahren

Bebaut werden dürfen in Österreich nur Grundstücke, die als Bauplatz erklärt wurden oder in einer Baulandwidmung liegen — je nach Landesbauordnung und Flächenwidmung der Gemeinde. Die Bauplatzerklärung beziehungsweise Bauplatzbewilligung erteilt die Baubehörde beziehungsweise die Gemeinde. Sie ist die Voraussetzung für jede spätere Baubewilligung und damit die erste Prüfung vor jedem Grundstückskauf.

Wann sie erforderlich ist

Wann sie nicht erforderlich ist

Es lohnt sich, das zu sagen: oft wird für ein Verfahren gezahlt, das gar nicht nötig war.

Was Sie bereithalten sollten

Die Flächenwidmung der Gemeinde ist der erste Anlaufpunkt — sie entscheidet oft schon, ob eine Bauplatzerklärung überhaupt in Betracht kommt.

So arbeite ich

01

Vorprüfung

Widmung, Erschließung und Bauplatzstatus im Abgleich: Ist das Grundstück bebaubar, unter welchen Bedingungen, und welcher Weg führt zur Bauplatzerklärung.

1 Woche
02

Vorbereitung des Ansuchens

Zusammenstellung der Unterlagen über Erschließung, Grenzen und Widmung und Einreichung bei Baubehörde beziehungsweise Gemeinde.

nach Aufwand
03

Begleitung im Verfahren

Rückfragen der Gemeinde und der Baubehörde, Abstimmung der Beteiligten bis zur rechtskräftigen Bauplatzerklärung.

bis zum Bescheid

Die genannten Zeiten sind meine Bearbeitungszeiten. Die Verfahrensdauer hängt vom Bundesland und von der Gemeinde ab.

Ein reales Beispiel

Grundstück am Ortsrand, Widmung unklar

Ein Grundstück am Stadtrand sollte gekauft werden — der Preis war attraktiv, die Widmung unklar. Die Vorprüfung ergab: Grünland, keine Erschließung, keine realistische Chance auf eine Bauplatzerklärung. Der Kauf wurde nicht abgeschlossen. Genau dafür ist die Prüfung da: Sie kostet eine Woche, der Fehlkauf hätte Jahre gekostet.

Sagen Sie mir, was Sie brauchen

Ich antworte persönlich. Wenn Ihnen ein Anruf lieber ist, schreiben Sie mir, wann ich Sie erreichen kann.

+39 339 589 6023WhatsAppmichelangelo@atomoprogetti.it

Zuständige Behörde: Magistrat der Stadt Wien: MA 37 (Baupolizei) und MA 64. Den Bauplan für bewilligungspflichtige Bauvorhaben darf in Österreich nur eine gesetzlich dazu befugte Person zeichnen: Architekten und Zivilingenieure als Ziviltechniker mit staatlicher Befugnis und Eintragung in der Kammer der Ziviltechniker, oder Baumeister im gesetzlich begrenzten Rahmen — die Details unterscheiden sich zwischen den neun Landesbauordnungen. Ein in Italien niedergelassener Architekt kann nach § 31 ZTG 2019 vorübergehend und gelegentlich in Österreich tätig werden, ohne Eintragung in die Kammer und ohne vorherige Anzeige, muss dabei aber die österreichischen Berufs- und Standesregeln einhalten und den Auftraggeber vorab über Eintragung, Aufsichtsbehörde, Berufstitel, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Berufshaftpflichtversicherung informieren. Für die Zeichnung des Bauplans ist in der Praxis die Zusammenarbeit mit einem eingetragenen österreichischen Ziviltechniker erforderlich.